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   LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00   

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LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00 (https://dejure.org/2001,14932)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.03.2001 - L 9 EG 9/00 (https://dejure.org/2001,14932)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. März 2001 - L 9 EG 9/00 (https://dejure.org/2001,14932)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Sie verwiesen auf eine zum Kindergeld (Kg) nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergangene Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999, C-262/96, sowie auf Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.07.1999 und 11.10.1999 zum LErzg Baden-Württemberg.

    Dieser Rat erließ am 19.09.1980 den Beschluss Nr. 3/80 (- ARB - ABl. Nr.C 110/60) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, welche die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahingehend koordinieren soll, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können (vgl. EuGH Urteil vom 04.05.1999 C-262/96 in SozR 3-6935 Allg. EWG-Abkommen Türkei Nr. 4).

    Damit hat die Klägerin - wie vom Senat in einem gleichgelagerten Fall entschieden (Urteil vom 19.12.2000, Az.: L 9 EG 7/00) - unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf LErzg, vgl. Urteile des EuGH vom 12.05.1998 C-85/96 in SozR 3-7833 § 1 Nr. 22 und vom 04.05.1999 a.a.O. Denn es besteht kein sachlicher Grund dafür, die Klägerin als türkische Staatsangehörige von der Gewährung des LErzg auszuschließen.

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Mit Urteil vom 10.10.1996, C-245/94 und C-312/94, SozR 3-6050 Art. 4 EWGVO 1408/71 Nr. 8 (vgl. auch Urteil vom 12.05.1998, SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr. 22) hat der Gerichtshof - verbindlich für die innerstaatliche Rechtsanwendung, vgl. BSG vom 10.07.1997, 14 REg 8/96 in SGb 1998 S. 589 - in Leitsatz 1 das Erzg nach dem BErzGG einer Familienleistung im obigen Sinne gleichgestellt.

    Denn einerseits wird mit dem EuGH, Urteil vom 10.10.1996, C-245/94 in SozR 3-6050 Art. 4 EWGVO 1408/71 Nr. 8, bei Familienleistungen, die zu Gunsten der Gesamtfamilie vorgesehen sind, nicht mehr zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten unterschieden.

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 6/93

    Türkische Staatsangehörige - Landeserziehungsgeld - Bayern - Bundesrecht -

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Die Staatsangehörigkeit gehört nämlich nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen, an die bei der Vergabe staatlicher Leistungen schlechthin nicht angeknüpft werden darf, vgl. Urteile des BSG vom 03.11.1993, 14 B REg 6/93 in SozR 3-6935 Allg.

    Sein Hauptzweck besteht mit dem BSG, Urteil vom 03.11.1993, 14b REg 6/93 (SozR 3-6935 Allg EWG-Abk Türkei Nr. 1 S.6) darin, es zu ermöglichen oder zu erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in dessen erster Lebensphase widmet.

  • LSG Bayern, 19.12.2000 - L 9 EG 7/00

    Anspruch auf Gewährung von bayerischen Landeserziehungsgeld einer türkischen

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Mit der zum Bayer. LSG eingelegten Berufung übernahmen die (früheren) Klägerbevollmächtigten hinsichtlich der Voraussetzungen der Gleichbehandlung türkischer Staatsangehöriger beim Bezug von Erzg im Wesentlichen Ausführungen aus dem Rechtsgutachten des Dr.K. S. vom 17.06.1993, welches u.a. auch im Parallelverfahren L 9 EG 7/00 vorgelegt worden ist.

    Damit hat die Klägerin - wie vom Senat in einem gleichgelagerten Fall entschieden (Urteil vom 19.12.2000, Az.: L 9 EG 7/00) - unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf LErzg, vgl. Urteile des EuGH vom 12.05.1998 C-85/96 in SozR 3-7833 § 1 Nr. 22 und vom 04.05.1999 a.a.O. Denn es besteht kein sachlicher Grund dafür, die Klägerin als türkische Staatsangehörige von der Gewährung des LErzg auszuschließen.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Damit hat die Klägerin - wie vom Senat in einem gleichgelagerten Fall entschieden (Urteil vom 19.12.2000, Az.: L 9 EG 7/00) - unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf LErzg, vgl. Urteile des EuGH vom 12.05.1998 C-85/96 in SozR 3-7833 § 1 Nr. 22 und vom 04.05.1999 a.a.O. Denn es besteht kein sachlicher Grund dafür, die Klägerin als türkische Staatsangehörige von der Gewährung des LErzg auszuschließen.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 40/90

    Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Das BayLErzGG deckt sich dabei hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen weitgehend mit dem BErzGG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 8 S.20, SozR 3-6935 Allg EWG-Abk Türkei Nr. 1, sowie Drs.13/1492 S.5.
  • BSG, 10.07.1997 - 14 REg 8/96

    Ehefrau - Erziehungsgeld - Wohnsitz - Europäisches Ausland

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 EG 9/00
    Mit Urteil vom 10.10.1996, C-245/94 und C-312/94, SozR 3-6050 Art. 4 EWGVO 1408/71 Nr. 8 (vgl. auch Urteil vom 12.05.1998, SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr. 22) hat der Gerichtshof - verbindlich für die innerstaatliche Rechtsanwendung, vgl. BSG vom 10.07.1997, 14 REg 8/96 in SGb 1998 S. 589 - in Leitsatz 1 das Erzg nach dem BErzGG einer Familienleistung im obigen Sinne gleichgestellt.
  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 19/05

    Anspruch auf Gewährung von Landeserziehungsgeld; Gewährung von

    EG C 110/60, haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die der vorgenannte Beschluss gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere auf Familienleistungen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige (vgl. BSG vom 29.01.2002, B 10 EG 2/01 R, Urteile des Senats vom 19.12.2000, L 9 EG 7/00 und vom 01.03.2001, L 9 EG 9/00 m.w.N.), und damit auch die Klägerin, die sowohl vom sachlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80 erfasst wird, vgl. Urteile des Senats a.a.O.

    Wie unten weiter dargestellt wird, konnte darüber hinaus kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass zwischen dem BErzg und dem LErzg nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht existieren (vgl. Becker, SGb 1998 S.553, Urteile des erkennenden Senats vom 19.12.2000 und 01.03.2001 a.a.O.).

    Denn beim bayerischen LErzg handelt es sich von der Funktion und der Ausgestaltung her unzweifelhaft um eine dem BErzg gleichwertige Landesleistung, so dass auch diese als Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 und des ARB Nr. 3/80 anzusehen ist, vgl. Becker, SGb 1998 S.553, BSG vom 29.01.2002, a.a.O., Urteile des Senats vom 19.12.2000 und vom 01.03.2001, a.a.O. m.w.N.

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 81/04

    Anspruch auf Gewährung des bayerischen Landeserziehungsgeldes; Voraussetzungen

    EG C 110/60, haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die der vorgenannte Beschluss gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere auf Familienleistungen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige (vgl. BSG vom 29.01.2002, B 10 EG 2/01 R, Urteile des Senats vom 19.12.2000, L 9 EG 7/00 und vom 01.03.2001, L 9 EG 9/00 m.w.N.), und damit auch die Klägerin, die sowohl vom sachlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80 erfasst wird, vgl. Urteile des Senats a.a.O.

    Wie unten weiter dargestellt wird, konnte darüber hinaus kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass zwischen dem BErzg und dem LErzg nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht existieren (vgl. Becker, SGb 1998 S.553, Urteile des erkennenden Senats vom 19.12.2000 und 01.03.2001 a.a.O.).

    Denn beim bayerischen LErzg handelt es sich von der Funktion und der Ausgestaltung her unzweifelhaft um eine dem BErzg gleichwertige Landesleistung, so dass auch diese als Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 und des ARB Nr. 3/80 anzusehen ist, vgl. Becker, SGb 1998 S.553, BSG vom 29.01.2002, a.a.O., Urteile des Senats vom 19.12.2000 und vom 01.03.2001, a.a.O. m.w.N.

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 56/04

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Landeserziehungsgeld;

    EG C 110/60, haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die der vorgenannte Beschluss gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere auf Familienleistungen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige (vgl. BSG vom 29.01.2002, B 10 EG 2/01 R, Urteile des Senats vom 19.12.2000, L 9 EG 7/00 und vom 01.03.2001, L 9 EG 9/00 m.w.N.), und damit auch die Klägerin, die sowohl vom sachlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80 erfasst wird, vgl. Urteile des Senats a.a.O.

    Wie unten weiter dargestellt wird, konnte darüber hinaus kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass zwischen dem BErzg und dem LErzg nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht existieren (vgl. Becker, SGb 1998 S.553, Urteile des erkennenden Senats vom 19.12.2000 und 01.03.2001 a.a.O.).

    Denn beim bayerischen LErzg handelt es sich von der Funktion und der Ausgestaltung her unzweifelhaft um eine dem BErzg gleichwertige Landesleistung, so dass auch diese als Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 und des ARB Nr. 3/80 anzusehen ist, vgl. Becker, SGb 1998 S.553, BSG vom 29.01.2002, a.a.O., Urteile des Senats vom 19.12.2000 und vom 01.03.2001, a.a.O. m.w.N.

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 86/04

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld; Anspruch auf

    EG C 110/60, haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die der vorgenannte Beschluss gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere auf Familienleistungen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige (vgl. BSG vom 29.01.2002, B 10 EG 2/01 R, Urteile des Senats vom 19.12.2000, L 9 EG 7/00 und vom 01.03.2001, L 9 EG 9/00 m.w.N.), und damit auch die Klägerin, die sowohl vom sachlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80 erfasst wird, vgl. Urteile des Senats a.a.O.

    Wie unten weiter dargestellt wird, konnte darüber hinaus kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass zwischen dem BErzg und dem LErzg nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht existieren (vgl. Becker, SGb 1998 S.553, Urteile des erkennenden Senats vom 19.12.2000 und 01.03.2001 a.a.O.).

    Denn beim bayerischen LErzg handelt es sich von der Funktion und der Ausgestaltung her unzweifelhaft um eine dem BErzg gleichwertige Landesleistung, so dass auch diese als Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 und des ARB Nr. 3/80 anzusehen ist, vgl. Becker, SGb 1998 S.553, BSG vom 29.01.2002, a.a.O., Urteile des Senats vom 19.12.2000 und vom 01.03.2001, a.a.O. m.w.N.

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